Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Nutzungsbedingungen

Präambel

Sunify Solar Solutions GmbH. Sunify Solar Solutions GmbH, Sonnenweg 1-2, 5164 Seeham Österreich (im Folgenden Sunify) ist Anbieter einer Online-Plattform (sunify.com), auf welcher Unternehmer (im Folgenden: „Handelspartner“) Waren und Dienstleistungen an interessierte Unternehmer und Konsumenten (im Folgenden „Interessent“), gemeinsam „Vertragspartner“ (Interessent und Handelspartner) genannt, anbieten können. 

Vertragsverhältnis zwischen Handelspartner und Interessent. Sunify ist lediglich Plattformanbieter. Verträge über die auf der Plattform angebotenen Dienstleistungen und Waren von Handelspartnern kommen daher ausschließlich zwischen den Handelspartnern und den Interessenten zustande. 

Geltung

Vertragsgrundlagen. Sunify schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Sunify erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten, Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Sunify und dem Vertragspartner und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Sunify und dem jeweiligen Vertragspartner in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sunify werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Handelspartners. Von Seiten des Handelspartners kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Sunify nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Sunify in das Angebot integriert oder von Sunify zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Handelspartners kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Sunify nur dann wirksam, wenn diese von Sunify mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Sunify der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Handelspartners ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Handelspartners durch Sunify bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Handelspartners, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sunify gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Sunify und von Vertragselementen des Vertragspartners gehen alle Vertragselemente von Sunify vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

der Plattform sunify.com

Vertragsabschluss

Angebot durch Sunify. Angebote von Sunify an den Vertragspartner, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Vertragspartner oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Vertragspartner. Erteilt der Vertragspartner aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Sunify, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag (z.B. Anlage eines Inserats, Klick auf den „Jetzt-zahlungspflichtig-registrieren“-Button), so ist der Vertragspartner als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei Sunify gebunden.

Annahme durch Sunify. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Sunify zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Sunify z.B. durch für den Vertragspartner ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Sunify den Auftrag annimmt z.B. Veröffentlichung des Inserats auf der Plattform, Kopie oder Hervorhebung des Inserats. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von Sunify werden gegenüber Unternehmern abbedungen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort ist der Sitz von Sunify.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Sunify. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Sunify eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Sunify bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Fremdleistungen / Third Party Products. Sunify ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der Erbringung der Leistungen von Sunify Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products).

Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products. Wenn die Leistungen von Sunify vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Sunify ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party Products.

Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner im Rahmen eines Hostings durch Sunify Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist Sunify bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.

Termine und Fristen. Von Sunify angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Testabo. Sunify bietet die Möglichkeit eines zweimonatigen kostenlosen Testabos. Das Testabo kann innerhalb der Laufzeit ohne die Angabe von Gründen beendet werden. Nach Ablauf des Testabos erfolgt eine automatische Umstellung auf das kostenpflichtige Vertragsmodell.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Handelspartnern. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Interessenten. Der Interessent ist berechtigt, Verträge auf unbestimmte Zeit jederzeit durch Löschung seines Profils zu kündigen.

Beendigung und Aussetzung der Vermittlungstätigkeit. Im Fall von gesetzlichen Verpflichtungen, der Insolvenz von Sunify, der Insolvenz des Handelspartners sowie einer rechtswidrigen Handlung des Handelspartners hat Sunify das Recht, die Vermittlungstätigkeit vollständig oder auch nur teilweise auszusetzen, zu beenden oder in einer von Sunify zu bestimmenden Art einzuschränken.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Sunify unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Sunify oder den Auftragnehmern von Sunify– verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Sunify den Vertragspartner schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat Sunify unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Sunify erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung von korrekten und vollständigen Kontaktdaten im Rahmen der Profilanlage, die Beistellung von Unterlagen, Materialien, Prüfergebnissen, Lichtbildern im Rahmen der Inseratanlage, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Vertragspartner erst während der Erbringung der Leistungen durch Sunify bekannt wird, hat der Vertragspartner diese unverzüglich nachzureichen.

Der Vertragspartner hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Vertragspartners entstehen, und insbesondere auch für den Sunify dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Sunify aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Vertragspartners die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Sunify unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Vertragspartner einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Vertragspartner, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird Sunify von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Vertragspartner beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner Sunify zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Prüfpflichten von Sunify. Sunify hat die Leistungen so auszuführen, dass die von Sunify erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.

Sunify hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Sunify erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Vertragspartner geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung Bildern) entstehen. 

Umfang der Prüfpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in mietrechtlicher-, verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits-, bau- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen. 

Referenz. Sunify ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von Sunify für den Vertragspartner erstellten Leistungen auf Sunify und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Sunify Daten wie Namen und Logo des Vertragspartners, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu verwenden, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgelt zustehen würde.

Vertragspartner

Handelspartner. Handelspartner können nur Unternehmer sein, die Dienstleistungen oder Waren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien anbieten. Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und uneingeschränkt geschäftsfähig sein.

Interessent. Grundsätzlich sind sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Profilanlage berechtigt. Interessent können sowohl Unternehmer als auch Konsumenten sein. Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und uneingeschränkt geschäftsfähig sein.

Identifikationsnachweis & Befähigungsnachweis. Sunify ist im Rahmen der Registrierung und laufender Kontrollen berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Identitätsnachweis, Befähigungsnachweis) einzuholen. Bei Nichtvorliegen des Nachweises ist Sunify berechtigt, das Profil des Vertragspartners bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu sperren.

Anfragen von Interessenten

Vermittlungstätigkeit von Sunify. Sunify bietet Interessenten die Möglichkeit, unverbindliche Anfrage an Handelspartner hinsichtlich der Planung von diversen Objekten aus dem Bereich der Solartechnik zu stellen. Die Handelspartner können die Anfragen der Interessenten aufgreifen und diesen direkt ein Angebot zukommen lassen. 

Auswahl der Handelspartner. Sunify ermittelt basierend auf dem vom Handelspartner eingestellten örtlichen Suchradius sowie der fachlichen Eignung des Handelspartners jene Handelspartner, an welche die jeweilige Anfrage des Interessenten übermittelt wird. 

Rechteübertragung. Beim Erstellen von Anfragen versichert der Interessent, dass dieser in Besitz des uneingeschränkten Nutzungsrechtes für die an Sunify übersandten Pläne samt Lichtbildern ist und dass der Interessent über die Einwilligung zur Bearbeitung und das Recht zur Übertragung dieser Rechte an Sunify verfügt. Der Interessent überträgt beim Erstellen der Anfrage diese Rechte nicht exklusiv, aber ansonsten unbeschränkt, insbesondere mit dem Recht zur Bearbeitung und Weitergabe an Dritte an Sunify.

Produkte

Veröffentlichung von Produkten. Sunify schuldet lediglich die Veröffentlichung der vom Handelspartner erstellten Produkte gemäß der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Sunify. Das tatsächliche Zustandekommen eines Vertragsabschlusses zwischen Handelspartner und Interessent wird nicht geschuldet. 

Produkte. Die auf der von Sunify zur Verfügung gestellten Plattform angebotenen Produkte sowie deren Beschreibung muss den in Österreich geltenden Gesetzen sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

Arten. Produkte können nur Waren sein, welche im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien stehen. Sunify stellt dem Handelspartner ein Import-Tool zur Verfügung, mit welchem der Handelspartner einzelne Produkte auf die Plattform von Sunify importieren kann.

Beschreibungen. Die Produktbeschreibungen haben alle wesentlichen Merkmale der Produkte zu umfassen. 

Verlinkungen. Die Produktbeschreibungen dürfen keine Links oder andere Referenzen zu Websites, Hotlines, Geschäften sowie anderen Informations- und Bezugsquellen enthalten.

Inhalte von Produktbeschreibungen. Jeder Handelspartner ist für den Inhalt der von ihm erstellten Produktbeschreibungen ausschließlich selbst verantwortlich. Jedes Produkt darf nur einmal auf der Plattform von Sunify veröffentlicht werden. Sunify ist dazu berechtigt, Produkte, welche mehrmals auf der Plattform von Sunify veröffentlicht wurden, zu entfernen. 

Verfügbarkeit. Angaben zur Verfügbarkeit von Produkten sind stets aktuell und richtig zu halten. 

Ranking der Produkte. Das Ranking der einzelnen Produkte erfolgt grundsätzlich alphabetisch absteigend. 

Differenzierte Behandlung von Produkten. Sunify differenziert nicht zwischen von diesem selbst oder von Sunify kontrollierten Handelspartnern angebotenen Produkten und von sonstigen Handelspartnern angebotenen Produkten.

Änderung von Beschreibungen durch Sunify. Sunify ist berechtigt, Beschreibungen von Produkten auf deren Richtigkeit und Qualität zu prüfen und Änderungen vorzunehmen.

Entfernung von Produkten. Sunify ist berechtigt, Produkte, welche diesen Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder in sonstiger wie auch immer gearteter Weise Rechte Dritter verletzen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder anstößigen Inhalte aufweisen, zu entfernen. 

Rechteübertragung. Beim Anlegen von Produkten versichert der Handelspartner, dass dieser in Besitz des uneingeschränkten Nutzungsrechtes für die an Sunify übersandten Produktbeschreibungen samt Lichtbildern ist und dass der Handelspartner über die Einwilligung zur Bearbeitung, der werblichen Nutzung (insbesondere Veröffentlichung) sowie das Recht zur Übertragung dieser Rechte an Sunify verfügt. Der Handelspartner überträgt beim Erstellen der Produktbeschreibung diese Rechte zur werblichen Nutzung nicht exklusiv, aber ansonsten unbeschränkt, insbesondere mit dem Recht zur Bearbeitung und Verwendung in allen Medien, an Sunify.

Veröffentlichungen in anderen Medien. Sunify wird die Produktbeschreibungen nicht in anderen Medien veröffentlichen. 

Verträge zwischen Handelspartner und Interessent

Zustandekommen von Verträgen. Sunify stellt lediglich die technische Lösung zur Verfügung, die es Handelspartnern ermöglicht, Produktbeschreibungen zu erstellen bzw. veröffentlichen sowie Anfragen von Interessenten aufzugreifen und die es Interessenten ermöglicht, unverbindliche Anfragen an Handelspartner zu richten sowie Produktbeschreibungen zu durchsuchen und bei Bedarf auf eigenen Wunsch ein unverbindliches Angebot an den jeweiligen Handelspartner zu übermitteln. 

Sofern aufgrund eines auf der Plattform von Sunify inserierten Produktes oder einer Anfrage eines Interessenten an einen Handelspartner ein Vertrag zustande kommt, kommt dieser ausschließlich zwischen dem Handelspartner und dem Interessenten zustande. Sunify ist nicht Partei dieses Vertrages. 

Zahlungen. Sämtliche Zahlungen aufgrund eines Vertrages, welcher auf Basis eines Inserates eines Produkts oder einer Anfrage eines Interessenten auf der Plattform von Sunify abgeschlossen wurde, erfolgen direkt zwischen dem Handelspartner und dem Interessenten.

Ansprüche der Interessenten. Sämtliche Ansprüche der Interessenten gegenüber dem Handelspartner sind durch die Interessenten direkt beim jeweiligen Handelspartner geltend zu machen. Sunify haftet für Ansprüche der Interessent gegenüber dem Handelspartner nicht. Selbiges gilt auch für Ansprüche des Handelspartners gegenüber dem Interessenten. 

Service-Level und Support/Beschwerdemanagement für Handelspartner

Standard Service Level. Die nachstehenden Klauseln definieren das Standard Service Level von Sunify für Handelspartner. Soweit keine darüber hinaus gehenden Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese von Sunify auch nicht geschuldet.

Hilfe/FAQ. Die erste Anlaufstelle für Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Support via E-Mail an support@sunify.com.

Kommunikation via E-Mail. Zur Lösung von Fragen bietet Sunify dem Vertragspartner während der Servicezeiten einen Support via E-Mail an support@sunify.com an.

Supportzeiten. Die Supportzeiten von Sunify sind Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr (CET) sowie an Freitagen von 09.00 bis 12.00 Uhr (CET, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich).

Sprachen. Die Kommunikation mit Sunify hat in deutscher und englischer Sprache zu erfolgen.

Weiterentwicklung. Sunify entwickelt die Plattform sunify.com sowie die dahinterstehende Software und Infrastruktur laufend technisch und inhaltlich weiter.

Soweit Anregungen von Handelspartnern aufgegriffen und umgesetzt werden, überträgt der Handelspartner eventuelle damit verbundene Rechte des Handelspartners umfassend, aber nicht exklusiv an Sunify, damit Sunify das Resultat allen Handelspartnern zur Verfügung stellen kann.

Zur Sicherstellung, dass Fehler in neuen Funktionen einerseits umgehend behandelt werden können und andererseits zu keinen merkbaren Störungen führen, erfolgen Deployments zur Einführung neuer Funktionen der Plattform grundsätzlich von Montag bis Donnerstag vor 10:00 Uhr und nach 17:00 Uhr statt; dies jedoch nur, wenn der nächste Tag ein Werktag ist. Deployments zur Fehlerbehebung erfolgen nach Ermessen des Entwicklungsteams auch zu anderen Zeiten.

Garantierte Uptime. Sunify gewährt eine Verfügbarkeit der Plattform sunify.com von 99%, bezogen auf das Kalenderjahr.

Zulässige Nichtverfügbarkeit. Zeiten, in denen die Services in einem Monat wegen geplanter Wartungsarbeiten nicht verfügbar sind, und Zeiten, in denen die Services aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Sunify liegen, gelten als zulässige Nichtverfügbarkeit.

Als geplante Wartungsarbeit zählt die am längsten andauernde Wartungsarbeit eines Monats. Alle anderen Wartungsarbeiten zählen als Nichtverfügbarkeit.

Außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Sunify liegen insbesondere: höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Angriffe, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Telekommunikation, beim Internet-Service-Provider oder bei den Hosting-Einrichtungen, die mit Hardware-, Software- oder Stromversorgungssystemen zusammenhängen, die sich nicht im Besitz von Sunify befinden.

Tatsächliche Uptime. Die Basis für die Berechnung der tatsächlichen Uptime ist daher die Gesamtzeit minus der zulässigen Nichtverfügbarkeit.

Qualitätssicherung. Sunify ist bestrebt, dass der Zugriff auf die Plattform sunify.com auf den gängigen Betriebssystemen und Browsern gewährleistet ist, welche einen Marktanteil in Österreich von mindestens 5% haben. Bei den Browsern handelt es sich jeweils um die aktuellsten und stabilen, d.h. vom Auto-Updater des Browsers selbst als aktuellste bezeichnete, Version.

Datenzugang. Sunify ermöglicht dem Handelspartner in dessen Profil Zugang zu den von Sunify verarbeiteten personenbezogen oder sonstigen Daten. Sunify ermöglicht dem Handelspartner nach Beendigung des Vertrages für vier Wochen einen technischen Zugang zu dessen Profil.

Treuepflicht & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Abwerbeverbot. Bei Verträgen mit Unternehmern verpflichtet sich der Vertragspartner, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von Sunify abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

Entgelt

 Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Sunify bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Abrechnungsmodus. Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, ist das vereinbarte Entgelt jeweils bis spätestens zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. 

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von Sunify, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist Sunify berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Sunify berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen. Auch sonst ist Sunify berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Sunify beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Sunify nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Vertragspartner bei Verträgen mit Unternehmern von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Sunify ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Sunify trotzdem das vereinbarte Honorar. Sunify muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Sunify aus einem in der Sphäre des Vertragspartners liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit. Die Rechnungen von Sunify sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von Sunify sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Lastschrift. Grundsätzlich hat die Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren zu erfolgen. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Sunify berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Handelspartners einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Vertragspartner ist weiters berechtigt, alle anderen von Sunify angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Vertragspartner.

Vereinbarte Fremdleistungen. Sunify ist bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Vertragspartners zu beauftragen.

Sofern Sunify den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Vertragspartners zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Vertragspartner, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Sunify aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von Sunify schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Vertragspartnern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Vertragspartner hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Vertragspartners unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Sunify berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einzustellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Vertragspartners und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Sunify berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Sunify auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Sunify selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Ratenzahlung. Soweit Sunify und der Vertragspartner eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Sunify für die Zielerreichung. 

Eingriffe des Vertragspartners. Wenn der Vertragspartner eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Sunify eingreift oder undokumentierte oder für Sunify nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Sunify, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.

Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Vertragspartner keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.

Dem Vertragspartner als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Sunify zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Aktualisierungspflicht. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Sunify beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von Sunify, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Sunify tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Sunify einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von Sunify zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Sunify ausgeschlossen. 

Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Vertragspartners herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Sunify ausgeschlossen.

Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit Sunify bei Verträgen mit Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Sunify für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Vertragspartner. Sunify trifft für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter, welche durch den Vertragspartner verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte Sunify jedoch über die Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter informiert werden, dann ist Sunify berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Vertragspartner aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Vertragspartner hält Sunify diesbezüglich schad- und klaglos.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit Sunify Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Sunify ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Vertragspartner zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Sunify schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Bereitschaft zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Mediation. Um mit dem Vertragspartner eine außergerichtliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu erzielen, erklärt sich Sunify bereit, an einer Mediation bei den Mediatoren Dr. Florence Burkhart, Rechtsanwältin, Kajetanerplatz 5, 5020 Salzburg oder Dr. Reinhold Gsöllpointer, Rechtsanwalt, Hellbrunner Straße 7a, 5020 Salzburg teilzunehmen. Sunify trägt einen angemessenen Anteil an den Gesamtkosten der Mediation.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Vertragspartner und Sunify ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von Sunify auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

Vertrags-ÖNORM. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.

Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Sunify und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für 5164 Seeham vereinbart. Sunify ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Sunify und des Unternehmers berechtigt.


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